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Ausländer und Ausländerinnen sind in Deutschland einigen besonderen Strafvorschriften ausgesetzt – vergleiche:
§ 95 AufenthG. Der häufigste Straftatbestand, der gegen Ausländer und Ausländerinnen zur Anwendung kommt, ist der sogenannte Verstoß gegen die räumliche Beschränkung ("
Residenzpflichtverstoß"). Danach macht sich strafbar, wer als Asylbewerber oder Asylbewerberinnen den zugewiesenen Landkreis verlässt oder wer als Geduldete/r das zugewiesene Bundesland verlässt. Die Strafbarkeit kann nur vermieden werden, indem vorher eine Erlaubnis
zum Verlassen bei der Ausländerbehörde eingeholt wird.
Einige Ausländerbehörden verlangen dafür eine
Gebühr in Höhe von 10 EUR. Das OVG Magdeburg hat die Erhebung dieser Gebühr am 26.10.2011 für rechtswidrig erklärt (Link zur Pressemitteilung).
Alle Betroffenen sollten von ihrer Ausländerbehörde alle gezahlten Gebühren zurückverlangen!
Da viele der Betroffenen nur 40,90 EUR in bar pro Monat an Sozialhilfe erhalten, verhindert bereits diese Gebühr in vielen Fällen ein rechtmäßiges Verhalten der Betroffenen. Gegen den Vorwurf des "Residenzpflichtverstoßes" sollten die
Betroffenen in jedem Fall vorgehen. Der Tatbestand der Strafvorschrift ist durchaus kompliziert – was vielen Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht bewusst ist – so dass hier oft eine Einstellung des Verfahrens oder auch ein Freispruch zu erreichen
ist. Außerdem begegnet diese Strafvorschrift erheblichen verfassungsrechtlichen, gemeinschaftsrechtlichen und menschenrechtlichen Bedenken, so dass zu hoffen bleibt, dass dieser rassistische Unsinn bald in die Geschäftsbücher verbrannt wird.