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Das Staatshaftungsrecht regelt die Haftung des Staates für hoheitliches Unrecht. Je nach Fall, gibt es dafür unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, die hier nicht alle dargestellt werden sollen. Die zentrale Haftung in Deutschland nennt sich Amtshaftung
und ist im
Art. 34 GG i.V.m.
§ 839 BGB geregelt. Für die Durchsetzung derartiger Ansprüche ist grundsätzlich das jeweilige Landgericht zuständig und dort eine spezielle Staatshaftungskammer. Die tatsächliche Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen den Staat ist in der Praxis oft
sehr schwierig. Insbesondere die Beweissituation ist in den meisten Fällen entscheidend und es stehen oft Aussagen von Beamten – die regelmäßig einen Vertrauensbonus bei den Gerichten genießen – gegen die Aussagen der Betroffenen.
Ein wichtiger Bereich der Staatshaftung ist auch die Entschädigung für erlittene Freiheitsentziehung. Hier kommen Fälle des polizeilichen Gewahrsams und der Abschiebungshaft in Betracht. Diese Freiheitsentziehungen sind leider sehr häufig rechtswidrig
– deshalb sollten die Betroffenen in jedem Fall gegen solche Freiheitsentziehungen mit allen rechtlichen Mitteln vorgehen. Wenn eine solche Freiheitsentziehung rechtswidrig ist und das zuständige Gericht diese Rechtswidrigkeit festgestellt hat,
so steht dem Betroffenen dafür auch eine Entschädigung zu. Hier spielt
Art. 5 Abs. 5 EMRK eine zentrale Rolle, wonach der Betroffene bereits allein wegen der Rechtswidrigkeit der Haft eine Entschädigung beanspruchen kann (ein Verschulden des Staates ist nicht erforderlich). Die restriktive Handhabung der Haftungsvorschriften durch
die Staatshaftungskammern bei den Landgerichten macht sich hier bei der Höhe der Entschädigungen bemerkbar.